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   BFH, 18.11.2016 - IX B 70/16   

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https://dejure.org/2016,48649
BFH, 18.11.2016 - IX B 70/16 (https://dejure.org/2016,48649)
BFH, Entscheidung vom 18.11.2016 - IX B 70/16 (https://dejure.org/2016,48649)
BFH, Entscheidung vom 18. November 2016 - IX B 70/16 (https://dejure.org/2016,48649)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Nichtzulassungsbeschwerde - Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GG Art 103 Abs 1, FGO § 96 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 119 Nr 3, FGO § 155, ZPO § 227 Abs 1
    Nichtzulassungsbeschwerde - Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung

  • Bundesfinanzhof

    Nichtzulassungsbeschwerde - Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 119 Nr 3 FGO, § 155 FGO
    Nichtzulassungsbeschwerde - Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren; Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wegen Verhinderung des Verfahrensbevollmächtigten

  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde - Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren; Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wegen Verhinderung des Verfahrensbevollmächtigten

  • rechtsportal.de

    GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 227 Abs. 1
    Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung eines Terminverlegungsantrags; Verhinderung eines Prozessvertreters kein erheblicher Grund, wenn die Prozessvollmacht einer Sozietät erteilt worden ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 14.10.2013 - III B 58/13

    Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags gegenüber einer prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 18.11.2016 - IX B 70/16
    Die Glaubhaftmachung erfordert zwar nicht den vollen Beweis, wohl aber die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Umstände, aus denen der erhebliche Grund abgeleitet wird, tatsächlich vorliegen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Oktober 2013 III B 58/13, BFH/NV 2014, 356, m.w.N.).

    Ein Verweis auf eine anderweitige Terminsvertretung wird nur dann nicht für zulässig erachtet, wenn die Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als den eigentlichen Sachbearbeiter nicht zumutbar ist (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 17. Juli 2014 XI B 87/13, BFH/NV 2014, 1891, und in BFH/NV 2014, 356, unter II.b aa).

  • BFH, 17.07.2014 - XI B 87/13

    Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags gegenüber einer Sozietät -

    Auszug aus BFH, 18.11.2016 - IX B 70/16
    Ein Verweis auf eine anderweitige Terminsvertretung wird nur dann nicht für zulässig erachtet, wenn die Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als den eigentlichen Sachbearbeiter nicht zumutbar ist (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 17. Juli 2014 XI B 87/13, BFH/NV 2014, 1891, und in BFH/NV 2014, 356, unter II.b aa).
  • BFH, 21.08.2014 - IX B 39/14

    Nichtzulassungsbeschwerde; Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung - Angriffe

    Auszug aus BFH, 18.11.2016 - IX B 70/16
    Dabei kann es auch das Verhalten des Prozessbevollmächtigten während des Verfahrens und die Erfüllung bzw. Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten oder andere Umstände berücksichtigen, die auf das Bestehen einer Prozessverschleppungsabsicht schließen lassen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. August 2014 IX B 48/14, BFH/NV 2014, 1896, und IX B 39/14, BFH/NV 2014, 1896; Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 91 Rz 6, m.w.N.).
  • BFH, 09.10.2013 - IX B 61/13

    Terminsänderung - Terminsverlegung - Fortbildungsveranstaltung

    Auszug aus BFH, 18.11.2016 - IX B 70/16
    Ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung liegt auch vor, wenn der Prozessbevollmächtigte durch eine früher gebuchte berufliche Fortbildungsveranstaltung verhindert ist (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Oktober 2013 IX B 61/13, BFH/NV 2014, 64).
  • BFH, 21.08.2014 - IX B 48/14

    Nichtzulassungsbeschwerde; Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung

    Auszug aus BFH, 18.11.2016 - IX B 70/16
    Dabei kann es auch das Verhalten des Prozessbevollmächtigten während des Verfahrens und die Erfüllung bzw. Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten oder andere Umstände berücksichtigen, die auf das Bestehen einer Prozessverschleppungsabsicht schließen lassen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. August 2014 IX B 48/14, BFH/NV 2014, 1896, und IX B 39/14, BFH/NV 2014, 1896; Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 91 Rz 6, m.w.N.).
  • BGH, 21.04.2022 - I ZB 36/21

    Schiedsverfahren: Verletzung des rechtlichen Gehörs bei fehlerhafter Ablehnung

    Auch das Interesse der anderen Partei an einer zügigen Durchführung des Verfahrens ist dabei in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1958 - III ZR 43/56, BGHZ 27, 163, 168; BVerwG, NJW 1984, 882 [juris Rn. 16 f.]; NJW 1995, 1231 [juris Rn. 3 f.]; BGH, Urteil vom 25. November 2008 - VI ZR 317/07, NJW 2009, 687 [juris Rn. 8]; BFH, BFH/NV 2013, 80 [juris Rn. 3] mwN; BFH/NV 2014, 1891 [juris Rn. 12 bis 14]; BSG, Beschluss vom 30. September 2015 - B 3 KR 23/15 B, juris Rn. 7 f. und 10; BVerwG, BayVBl 2017, 353 [juris Rn. 22 f. und 28]; BFH, BFH/NV 2017, 309 [juris Rn. 5 f.] mwN; BSG, Beschluss vom 20. März 2018 - B 5 R 308/17 B, juris Rn. 10 f. mwN; BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - VII ZR 123/18, NJW-RR 2019, 695 [juris Rn. 22] mwN; MünchKomm.ZPO/Stackmann, 6. Aufl., § 227 Rn. 9 und 11 mwN; Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 227 Rn. 6a mwN; Stadler in Musielak/Voit aaO § 227 Rn. 5 mwN; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 227 Rn. 8 mwN; Becker in Anders/Gehle, ZPO, 80. Aufl., § 227 Rn. 16 und 21; BeckOK.ZPO/Jaspersen, 44. Edition [Stand 1. März 2022], § 227 Rn. 5, 7, 12.5 und 12.10 mwN).
  • BFH, 18.01.2022 - III B 108/21

    Terminsänderungsantrag eines Mitglieds einer Sozietät

    Wurde eine Sozietät bevollmächtigt, müssen in der Regel auch Hinderungsgründe für eine Wahrnehmung des Termins durch ein anderes Mitglied der Sozietät im Einzelnen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, sofern sie nicht offenkundig sind (BFH-Beschluss vom 18.11.2016 - IX B 70/16, BFH/NV 2017, 309, Rz 8); andernfalls darf das Gericht regelmäßig von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgehen und demgemäß das Vorliegen erheblicher Gründe für eine Terminsänderung verneinen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25.11.2008 - III B 161/07, BFH/NV 2009, 406, Rz 9, m.w.N.).

    Vielmehr hätten auf Verlangen des Gerichts (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO) mit Schreiben vom 20.07.2021 (also auch ohne Anwendung der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze für "in letzter Minute" gestellte Anträge) Hinderungsgründe für eine Wahrnehmung des Termins durch die weiteren Mitglieder der Sozietät vorgetragen und glaubhaft gemacht werden müssen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 309, Rz 8).

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